BGH Cookie Urteil: Mit Spannung hat die Welt der Juristen, der Datenschützer, der Marketingexperten und der Websitebetreiber Ende Mai nach Karlsruhe geguckt – der Grund: Mit dem Urteil des BGH in Sache einer Einwilligungserfordernis bei Cookies kam die langanhaltende Rechtsunsicherheit nun endgültig zum Ende.
Zwar ist der Volltext des BGH- Urteils noch nicht veröffentlich, doch lassen sich bereits aussagekräftige Maßgaben aus der Pressemitteilung des BGH entnehmen. Nachdem der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Vorlagefragen des BGH beantwortet hat, oblag es nun den Richtern aus Karlsruhe, eine Entscheidung über Cookie Einwilligungen zu treffen. Die Sichtweise des BGH ist – wie im Vorhinein zu erwarten war – verbraucherfreundlich ausgefallen.
Cookies, die zu Marketingzwecken auf dem Endgerät gespeichert werden, bedürfen einer vorherigen, aktiven Einwilligung des Website-Besuchers. Nicht mehr und nicht weniger hat das BGH dem Grunde nach in seinem Urteil entschieden.
Die Einwilligung muss demnach durch ein sogenanntes „Opt-In“ – Verfahren eingeholt werden. Damit ist die weit verbreitete Praxis eines abzuwählenden, voreingestellten Ankreuzkästchens keine rechtskonforme Alternative zur Einholung einer rechtmäßig erteilten Einwilligung.
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Das BGH-Cookie-BGH Urteil widerspricht der nationalen Regelung des § 15 Absatz 3 Satz 1 TMG, der jahrelang die zentrale und auch umstrittene Rechtsnorm für die Speicherung von Cookies war. Diese nationale Norm hat einzig dazu verpflichtet, dass Websitebesucher im Nachhinein ein Recht auf Widerspruch ermöglicht wird. Um diesem rechtsdogmatischen Widerspruch mit dem § 15 Absatz 3 Satz 1 TMG zu entgehen, hat sich der BGH der Methodik einer sogenannten „richtlinienkonformen Auslegung“ bedient, um dem Wortlaut der aktuellen nationalen Norm an die Vorgaben der europäischen E-Privacy-Richtlinie anzupassen. Der europäische Gesetzgeber hat bereits vor vielen Jahren in Art. 5 Absatz 3 Satz 1 der E-Privacy-Richtlinie normiert, dass Website-Betreiber eine aktive Einwilligung eines Nutzers für die Speicherung von Informationen auf einem Endgerät einzuholen haben. Durch die richtlinienkonforme Auslegung ist ab sofort diese Maßgabe des Art. 5 Absatz 3 Satz 1 E-Privacy-Richtlinie in den § 15 Absatz 3 Satz 1 TMG „herein zu interpretieren“, sodass keine weitere Handlung des deutschen Gesetzgebers benötigt wird. Folglich hat Art. 5 Absatz 3 Satz 1 der E-Privacy-Richtlinie volle Wirksamkeit in Deutschland. Inwiefern diese Auslegungsmethodik zulässig ist, sei dahingestellt.
In Hinblick auf die richtlinienkonforme Auslegung des § 15 Absatz 3 Satz 1 TMG müssen ebenfalls zur „Opt-In“ Einwilligung „klare und umfassende Informationen“ bezüglich der Cookies bereitgestellt werden. Der EuGH hat bereits im Vorabentscheidungsverfahren festgestellt, dass mitunter die Funktionsdauer der Cookies und ein möglicher Zugriff Dritter auf die Cookies im Rahmen der Informationspflicht mitgeteilt werden müssen. Aber auch weitere Pflichtangaben des Art. 13 Absatz 1 und 2 DSGVO müssen regelmäßig zur Verfügung gestellt werden.
Eine Einwilligung darf nur durch aktiven „Mausklick“ eines Websitebenutzers erfolgen, wenn dieser im Vorfeld ausreichend über die Cookies informiert wurde.
Mit seinem Urteil hat der BGH die Experten sicherlich nicht geschockt. Jedoch gibt es weiterhin einige ungeklärte Punkte bezüglich der Cookie- Thematik. Wir erwarten eine Diskussion in der Fachöffentlichkeit beispielsweise zur Freiwilligkeit einer Einwilligung, zur Zulässigkeit von Analysecookies oder zum Sanktionsrahmen potenzieller Verstöße nach TMG oder DSGVO.
Fest steht: Jede*r Websitebetreiber muss spätestens jetzt handeln und den vorhandenen „Cookie-Pop-up“ an die Regelungen anpassen.
Hierbei sind wir gern behilflich!
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